Informationen (über Pflegestufen, Pflegegeld, Zuschüsse)
Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär".
Häusliche Pflege hat den Vorzug gegenüber der Pflege im Heim.
Zu Pflegestufen: (neue Sätze 2013)
Pflegestufe 0
Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz werden in die Pflegestufe 0 eingeordnet. Eines der Kriterien für eine eingeschränkte Alltagskompetenz sind gestörte höhere Hirnfunktionen, was zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führt.
Betroffene finden z. B. die eigene Wohnung nicht mehr oder vergessen nach kurzer Zeit Absprachen. Das Pflegegeld in der neuen Pflegestufe 0 beträgt 120 EUR im Monat, die Pflegesachleistung liegt bei 225 EUR.
Außerdem können diese Menschen künftig wie alle anderen Pflegebedürftigen bis zu 1.550,-- EUR im Jahr für eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen, wenn die Hauptpflege-person ausfällt. Müssen sie ihre Wohnung barrierefrei umbauen, zahlt die Pflegekasse auch hier bis zu 2.557 EUR als Zuschuss.
Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren dieser Bereiche mindestens 1 x täglich für wenigstens 90 Minuten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft benötigen, werden in die Pflegestufe 1 eingeordnet.
Pflegestufe 2 (schwer pflegebedürftig)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität wenigstens 3 mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für mindestens 3 Stunden der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft benötigen, werden in die Pflegestufe 2 eingeordnet.
Pflegestufe 3 (schwerst pflegebedürftig) Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Zeitlicher Mindestaufwand beträgt 5 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Bitte beachten Sie:
Das die vom Senioren Service Curita24 in Rechnung gestellten Kosten privat bezahlt werden müssen, da der Senioren Service nicht direkt mit den Kranken- und Pflegekassen abrechnen kann.
Zu Pflegegeld:
Derjenige der keine Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste in Anspruch nimmt und seine Pflege selbst organisiert, kann anstelle der Pflegesachleistungen ein Pflegegeld beziehen.
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mind. 14 Stunden pro Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Pflegestufe 1: 235,-- bzw. 305,-- (bei Demenz) Euro Zuschuss
Pflegestufe 2: 440 ,-- bzw. 525,-- (bei Demenz) Euro Zuschuss
Pflegestufe 3: 700,--€
Verhinderungspflege:
Bei Urlaub oder Erkrankung eines pflegenden Angehörigen, kann eine Ersatzkraft bis zu 4 Wochen und 1550.- € jährlich von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.
Betreuungsbetrag bei Demenz-Erkrankung:
Der Betreuungsbetrag wird mit der Pflegereform ausgebaut. Ab dem 1. Juli 2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt auf bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) – und damit auf bis zu 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag.
Diese Leistung können zukünftig auch Menschen mit einer sogenannten Pflegestufe 0 erhalten. Diese liegt dann vor, wenn ein Hilfebedarf im Bereich Grundpflege oder Hauswirtschaftlicher Versorgung besteht, dieser aber noch nicht für eine Pflegestufe reicht.
Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag. Den monatlichen Betreuungsbetrag von 100 bzw. 200 Euro können Sie ab dem 1. Juli 2008 auch dann beantragen, wenn Sie bereits die bisher geltenden 460 Euro ganz oder teilweise im ersten Halbjahr des Jahres 2008 erhalten haben.
Häuslicher Umbau:
Die Kasse zahlt je nach Voraussetzungen für den häusl. Umbau bis zu 2.557,- € pro Maßnahme.
Pflegeeinstufung:
Im Auftrag der Krankenkassen überprüft der Medizinische Dienst MDK, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe erfüllt sind und in welcher Stufe die Person eingestuft wird.
Die für Sie jeweils gültige Dienststelle vom Medizinischen Dienst ( MDK) wird Ihnen von ihrer Krankenkasse mitgeteilt. Die Beurteilung durch den MDK kann innerhalb von 4 Wochen formlos, jedoch schriftlich, widersprochen werden.
