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Lindau

Pflegegeld

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017 – Das neue Prüfverfahren

Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:

  • Mobilität  
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten  
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen  
  • Selbstversorgung  
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen wieder. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.

Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln.


Pflegegeld für häusliche Pflege ab 1.01.2017, pro Monat

Pflegegrad 1  =  Anspruch auf Beratungsbesuche, halbjährig

Pflegegrad 2  =  316 EUR

Pflegegrad 3  =  545 EUR

Pflegegrad 4  =  728 EUR

Pflegegrad 5  =  901 EUR

Pflegegrad 5 Härtefall  =  901 EUR


Verhinderungspflege:

Bei Urlaub oder Erkrankung eines pflegenden Angehörigen, kann eine Ersatzkraft bis zu 6 Wochen und 1.612,- Euro jährlich von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind 806,- Euro) mit zum Verhinderungspflegegeld angerechnet werden, also insgesamt bis zu 2.418,- Euro jährlich.

Pflegehilfsmittel können bis zu 40,- Euro im Monat beantragt werden.

Zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bis zu 4.000,- Euro pro Jahr in Anspruch genommen werden.


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