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Heilbronn

Pflegegeld

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017 – Das neue Prüfverfahren

Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:

  • Mobilität  
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten  
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen  
  • Selbstversorgung  
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen wieder. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.

Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden.

Pflegegeld ab 01. Januar 2024
Pflegegeld für häusliche Pflege


Pflegegrad 1                                   0 EUR

Pflegegrad 2                                332 EUR

Pflegegrad 3                                573 EUR

Pflegegrad 4                                765 EUR

Pflegegrad 5                                947 EUR


*Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.


Verhinderungspflege:

Bei Urlaub oder Erkrankung eines pflegenden Angehörigen, kann ab eine Ersatzkraft bis zu 6 Wochen und 1.612,- Euro jährlich von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind 806,- Euro) mit zum Verhinderungspflegegeld angerechnet werden, also insgesamt bis zu 2.418,- Euro jährlich.

Die Leistungshöhen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steigen am 01.01.2025 auf zusammen 3.359 Euro an.

Pflegehilfsmittel bis zu 40,- Euro im Monat beantragen.

Zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bis zu 4.000,- Euro pro in Anspruch genommen werden.
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