Germersheim
Pflegegeld
Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017 – Das neue Prüfverfahren
Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie an Demenz erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen wieder. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.
Pflegegeld für häusliche Pflege
ab 2017 / Monat
Pflegegrad 1 = 0 EUR
Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Verhinderungspflege:
Bei Urlaub oder Erkrankung eines pflegenden Angehörigen, kann ab Pflegegrad 2 eine Ersatzkraft bis zu 6 Wochen und 1.612,- Euro jährlich von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.
Außerdem kann bei Nichtinanspruchnahme der Kurzzeitpflege bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind 806,- Euro) mit zum Verhinderungspflegegeld angerechnet werden, also insgesamt bis zu 2.418,- Euro jährlich.
Hinweis: Pflegehilfsmittel bis zu 40,- Euro im Monat können in Anspruch genommen werden.
Zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bis zu 4.000,- Euro pro in Anspruch genommen werden.