Germersheim
Pflegegeld
Grundlage für das Pflegegeld ist die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.
- Monatliches Pflegegeld, seit Januar 2024:
Pflegegrad 1 = kein Anspruch auf Pflegegeld
Pflegegrad 2 = 332 EUR
Pflegegrad 3 = 573 EUR
Pflegegrad 4 = 765 EUR
Pflegegrad 5 = 947 EUR
Verhinderungspflege:
Ab Pflegegrad 2 kann bei Urlaub oder Erkrankung eines pflegenden Angehörigen, eine Ersatzkraft bis zu 6 Wochen und 1.612,- Euro jährlich bei der Pflegekasse beantragt werden. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind 887,- Euro) mit zum Verhinderungspflegegeld angefragt werden, also insgesamt bis zu 2.499,- Euro jährlich.
Hinweis: Pflegehilfsmittel bis zu 40,- Euro im Monat können in Anspruch genommen werden.
Zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bis zu 4.000,- Euro pro in Anspruch genommen werden.