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Hochtaunuskreis / Maintaunuskreis

Pflegegeld

Informationen zu Pfleggraden, Pflegegeld, Zuschüssen

Pflegeeinstufung

Um eingestuft zu werden, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Danach erstellt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) nach einem Besuch bei Ihnen ein Gutachten. Aufgrund des aus dem Gutachten hervorgehenden Pflegeaufwands wird Ihnen ein Pflegegrad zugeordnet


Pflegegeld:

Pflegegrad 2: 316,- €                    
Pflegegrad 3: 545,- €
Pflegegrad 4: 728,- €   
Pflegegrad 5: 901,- €                 


Pflegegrade:

Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (keine Pflegegeld, keine Pflegesachleistungen)

  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung


Die wichtigsten Gesichtspunkte für die Pflegegrade in Kürze:

1. Mobilität

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4. Selbstversorgung

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte


Verhinderungspflege:

Bei Urlaub oder Erkrankung eines pflegenden Angehörigen, kann eine Ersatzkraft bis zu 42 Tage und 1.612,-- €  jährlich von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Ebenso kann die Verhinderungspflege auch stundenweise abgerechnet werden. Für diesen Anspruch muss die Pflegestufe 6 Monate bestehen.

Außerdem kann unter bestimmten Vorraussetzungen bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,-- Euro) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.


Häuslicher Umbau:

Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.

Hier werden je nach Voraussetzungen für den häuslichen Umbau bis zu 4.000,-- Euro pro Maßnahme zur Verfügung gestellt.


Wir unterstützen Sie dort, wo Sie sich am wohlsten fühlen:

„Zuhause“




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