Berlin Süd-West
Pflegegeld
Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017 – Das neue Prüfverfahren
Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen wieder. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.
Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden.
Pflegegeld für häusliche Pflege
Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123 EUR
Pflegestufe 1 244 EUR
Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316 EUR
Pflegestufe 2 458 EUR
Pflegestufe 2 (mit Demenz*) 545 EUR
Pflegestufe 3 728 EUR
Pflegestufe 3 (mit Demenz*) 728 EUR
Härtefall
Pflegegeld für häusliche Pflege
ab 2017 / Monat
Pflegegrad 2 316 EUR
Pflegegrad 2 316 EUR
Pflegegrad 3 545 EUR
Pflegegrad 3 545 EUR
Pflegegrad 4 728 EUR
Pflegegrad 4 728 EUR
Pflegegrad 5 901 EUR
Pflegegrad 5 901 EUR
*Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Verhinderungspflege:
Bei Urlaub oder Erkrankung eines pflegenden Angehörigen, kann ab eine Ersatzkraft bis zu 6 Wochen und 1.612,- Euro jährlich von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind 806,- Euro) mit zum Verhinderungspflegegeld angerechnet werden, also insgesamt bis zu 2.418,- Euro jährlich.
Pflegehilfsmittel bis zu 40,- Euro im Monat beantragen.
Zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bis zu 4.000,- Euro pro in Anspruch genommen werden.